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   AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18 (II 15/23a)   

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AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18 (II 15/23a) (https://dejure.org/2021,46394)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2021 - AGH 17/18 (II 15/23a) (https://dejure.org/2021,46394)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2021 - AGH 17/18 (II 15/23a) (https://dejure.org/2021,46394)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Die vom Kläger dagegen erhobene Anfechtungsklage wird bei dem Senat unter dem Aktenzeichen AGH 2/21 geführt.

    Dem Senat lagen bei der Entscheidung die beigezogene Verfahrensakte AGH 10/14 nebst Personalakte vor, ferner die fortgesetzte Personalakte zu dem vorliegenden Verfahren AGH 17/18, ebenso die weitere beigezogene Verfahrensakte AGH 2/21 mit Ausdruck aus der inzwischen elektronisch geführten Personalakte des Klägers seit 21.06.2018 bis zum 17.05.2021; sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenates des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 ff.).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; ebenso Beschluss vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Gerade im Hinblick auf derartige Taten hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Anträge auf Wiederzulassung im Hinblick auf § 7 Nr. 5 BRAO Zeiträume von 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten, nach denen derartige Taten unbeachtlich bleiben könnten (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09; Senat, Urteil vom 12.08.2019, AGH 30/18 (II 25/22)).
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit aufgibt und seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16).
  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Da die Mitteilung offener Steuerverbindlichkeiten aus (auch vollstreckbaren) Steuerfestsetzungen Tatbestandswirkung hat, d.h. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vom Senat nicht auf Richtigkeit zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, Rn. 5), müssen auch die seinerzeit bestehenden Einkommensteuerrückstände für 2015 und 2016 berücksichtigt werden, auch wenn diese später infolge der angezeigten Verluste erheblich korrigiert wurden.
  • BGH, 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; ebenso Beschluss vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17 m.w.N.).
  • AGH Niedersachsen, 12.08.2019 - AGH 30/18
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Gerade im Hinblick auf derartige Taten hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Anträge auf Wiederzulassung im Hinblick auf § 7 Nr. 5 BRAO Zeiträume von 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten, nach denen derartige Taten unbeachtlich bleiben könnten (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09; Senat, Urteil vom 12.08.2019, AGH 30/18 (II 25/22)).
  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019 in der Folgesache AGH 17/18 hatten die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass der Senat von einer Entscheidung in der Sache AGH 10/14 vorläufig absehen könne, solange - nach Anordnung des Ruhens des Folgeverfahrens - dessen Fortsetzung nicht erfolge.

    Auch gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Anfechtungsklage vor dem Senat erhoben (AGH 17/18).

    Allerdings trat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens AGH 17/18 offen zutage, dass der Kläger in erheblichem Umfang noch Umsatzsteuer schuldete.

    Nach Angaben des Klägers in einem Telefonat mit dem damaligen Berichterstatter vom 22.07.2020 habe das Finanzamt die in Papierform eingereichten Umsatzsteuererklärungen nicht akzeptiert, sie hätten nur elektronisch eingereicht werden müssen, inzwischen sei die Abgabefrist abgelaufen (vgl. Aktenvermerk Bl. 486 in AGH 17/18).

    Dem Senat lagen bei der Entscheidung die beigezogenen Verfahrensakten AGH 10/14 nebst Personalakte und AGH 17/18 nebst fortgesetzter Personalakte vor, ferner der Ausdruck aus der inzwischen elektronisch geführten Personalakte des Klägers seit dem 21.06.2018 bis zum 17.05.2021; sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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